Ab dem 27. Januar 2021 tritt die neue Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten, das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen
  • Der gleichzeitige Aufenthalt von mehreren Personen in einem Raum ist zu vermeiden. Wo dies betriebsbedingt nicht möglich ist, muss in den Räumen pro Person eine Mindestfläche von 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen oder alternative Schutzmaßnahmen getroffen werden
  • Zusammenkünfte/Besprechungen sind auf das absolute betriebsnotwendige Maß zu beschränken
  • In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind möglichst kleine Arbeitsgruppen zu bilden, die zusammenarbeiten und möglichst keinen Kontakt zu anderen Personen außerhalb der eigenen Arbeitsgruppe haben, um Ansteckungen zwischen den Arbeitsgruppen zu vermeiden und zeitversetztes Arbeiten zu ermöglichen
  • Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn sich in einem Raum mehr als 1 Person pro 10 Quadratmetern länger aufhält oder der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann
  • im Einzelhandel gilt unabhängig von der Verordnung eine generelle Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutz

Die vollständige Verordnung: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/5QH1uegEXs2GTWXKeln/content/5QH1uegEXs2GTWXKeln/BAnz%20AT%2022.01.2021%20V1.pdf?inline

Für Fragen zur Arbeitsschutzverordnung hat das Bundesministerium für Soziales und Arbeit eine FAQ-Seite eingerichtet: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html

Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben oder Informationen benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.