Die Inflationsausgleichsprämie, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat, sieht vor, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren können. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. 

Die Inflationsausgleichsprämie soll zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die weltweit steigenden Energie- und Nahrungsmittelpreise dienen. 

Nachfolgend die wichtigsten Informationen zur Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie: 

  • die Auszahlung ist befristet vom 26.10.2022 bis 31.12.2024
  • die Auszahlung ist steuer- und sozialversicherungsfrei
  • die Auszahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen (z.B. in Form einer steuerfreien Auszahlung oder als Sachlohn)
  • pro Arbeitnehmer ein Höchstbetrag von 3.000,00 EUR für den gesamten Zeitraum bis 31.12.24
  • die Auszahlung kann in Teilbeträgen oder Ratenzahlung erfolgen (siehe Beispiel unten)
  • hat der Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse (z.B. Hauptbeschäftigung + Minijob), kann die Inflationsausgleichsprämie für jedes Dienstverhältnis mit dem steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbetrag von 3.000,00 EUR ausgeschöpft werden.
  • die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie ist im Lohnkonto aufzuzeichnen
  • vor Auszahlung ist eine schriftliche einzelvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tätigen (einen entsprechenden Vordruck für eine Vereinbarung stellen wir Ihnen auf Wunsch gerne zur Verfügung)
  • keine Regelung, dass die Prämie an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss
  • Bezüglich des Gleichbehandlungsgrundsatz sieht das Gesetz keine Regelung vor, wonach die Prämie an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und / oder in gleicher Höhe ausgezahlt werden muss.

 

Beispiel Ratenzahlung:

Arbeitnehmer A erhält von seinem Arbeitgeber B aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung eine Sonderzahlung von 3.000,00 EUR. Diese Zahlung wird in 6 gleichen Raten von je 500 EUR ab Februar 2023 bis Juli 2023 gezahlt. Da es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen von B an A zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die gestiegenen Energie- und Nahrungsmittelpreise handelt, sind die Raten von je 500 EUR für die Monate Februar 2023 bis Juli 2023 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

 

Beispiel Teilbeträge:

Arbeitnehmer A erhält von seinem Arbeitgeber B aufgrund einer einzelvertraglichen

Vereinbarung die Sonderzahlung von 3.000,00 EUR im Zeitraum vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 in zwei Teilbeträgen von je 1.500,00 EUR. Die Zahlung der ersten 1.500,00 EUR erhält A im Januar 2023 und die Zahlung der zweiten 1.500,00 EUR erhält A im Februar 2024.